OLG Naumburg - Urteil vom 21.05.2010
10 U 60/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 309 Nr. 8 lit. b ff;
Fundstellen:
wrp 2010, 1286
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 118/08

Formularmäßige Abkürzung der Gewährleistung für in ein Bauwerk einzubauende Gegenstände

OLG Naumburg, Urteil vom 21.05.2010 - Aktenzeichen 10 U 60/08

DRsp Nr. 2010/16732

Formularmäßige Abkürzung der Gewährleistung für in ein Bauwerk einzubauende Gegenstände

Der Grundgedanke des Verbots aus § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB gilt bei Sachen, die überlicherweise für ein Bauwerk verwendet werden, auch zu Gunsten von Zwischenhändlern.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.189,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 309 Nr. 8 lit. b ff;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 28.11.2008 ist unbegründet. Mit tatsächlich wie rechtlich zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 1. wiedergegebenen Klauseln aus den als Anlage K 1 (Bl. 10 f. d. A.) zur Gerichtsakte gereichten "Verkaufs- und Lieferbedingungen" aus § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) zugesprochen. In der Folge hat das Landgericht richtigerweise die Androhung des Ordnungsmittels (§ 890 ZPO) ausgesprochen und einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Abmahnung getätigten Aufwendungen bejaht.