Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.189,00 Euro festgesetzt.
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 28.11.2008 ist unbegründet. Mit tatsächlich wie rechtlich zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziffer 1. wiedergegebenen Klauseln aus den als Anlage K 1 (Bl. 10 f. d. A.) zur Gerichtsakte gereichten "Verkaufs- und Lieferbedingungen" aus §
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