Mit Vertrag vom 28.10.1991 übernahm die Verfügungsklägerin die Sanitärinstallation, Heizungsinstallation, Lüftungs- und Klimainstallation sowie die Kältetechnik für das Bauvorhaben, ... zum Preis von 4.942.000,-- DM. Vertragsbestandteil waren unter anderem die von der Verfügungsbeklagten vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen. § 9 dieser Bedingungen lautet:
1) Der Auftraggeber ist zu einem Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme berechtigt. Einzahlung auf Sperrkonto kann nicht verlangt werden. Der Sicherheitseinbehalt ist nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zur Rückzahlung fällig und auszubezahlen, soweit dem Auftraggeber keine Ansprüche, auch aus sonstigen Rechtsgründen, gegen den Auftragnehmer mehr zustehen.
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