OLG München - Urteil vom 20.06.1995
13 U 5787/94
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 641 Abs. 1 ; VOB/B § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 859
IBR 1995, 385
OLGReport-München 1995, 182
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 13854/94

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

OLG München, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 13 U 5787/94

DRsp Nr. 1997/7320

Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach eine Gewährleistungsbürgschaft von 10% der Bruttoauftragssumme auf eine Gewährleistungszeit von fünf Jahren und einem Monat einbehalten werden sollen und dieser Einbehalt ausschleßlich durch die Leistung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern abgewendet werden kann, sind mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht vereinbar.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 641 Abs. 1 ; VOB/B § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 28.10.1991 übernahm die Verfügungsklägerin die Sanitärinstallation, Heizungsinstallation, Lüftungs- und Klimainstallation sowie die Kältetechnik für das Bauvorhaben, ... zum Preis von 4.942.000,-- DM. Vertragsbestandteil waren unter anderem die von der Verfügungsbeklagten vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen. § 9 dieser Bedingungen lautet:

1) Der Auftraggeber ist zu einem Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme berechtigt. Einzahlung auf Sperrkonto kann nicht verlangt werden. Der Sicherheitseinbehalt ist nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist zur Rückzahlung fällig und auszubezahlen, soweit dem Auftraggeber keine Ansprüche, auch aus sonstigen Rechtsgründen, gegen den Auftragnehmer mehr zustehen.