OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.10.2023
17 U 214/22
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 490 Abs. 2 S. 3; BGB § 502 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2498
ZIP 2023, 2515
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 141/21

Formularmäßige Vereinbarung der Berücksichtigung eines Institutaufwands bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.10.2023 - Aktenzeichen 17 U 214/22

DRsp Nr. 2023/13289

Formularmäßige Vereinbarung der Berücksichtigung eines Institutaufwands bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages

Berücksichtigt ein Kreditinstitut gegenüber einem Verbraucher bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne vertragliche Grundlage einen sog. Institutsaufwand als Pauschale, kommt ein Verstoß gegen §§ 306a, 309 Nr. 5b) BGB in Betracht, wenn dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Tenor

Das am 9. September 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-10 O 141/21 - wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, in Bezug auf Verträge über Immobiliendarlehen gegenüber Verbrauchern für die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens in Berechnungsprotokollen die Verwendung folgender und inhaltsgleicher Kostenpositionen zu unterlassen:

(Geschäftsbelebung: Annuitätendarlehen Ergebnisse, netto

Vorfälligkeitsentschädigung, brutto:)

+ Institutsaufwand 300,00 EUR,

sofern den Verbrauchern nicht die Möglichkeit des Nachweises der Entstehung eines geringeren Schadens eingeräumt wird.