OLG München - Urteil vom 03.02.2009
9 U 3418/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 632a; BGB § 641; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2009, 988
DNotZ 2011, 42
OLGReport-München 2009, 307
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3227/08

Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit einer Teilzahlung aufgrund einer Unterwerfungserklärung bei Nachweis des Baufortschritts durch den Bauleiter

OLG München, Urteil vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 9 U 3418/08

DRsp Nr. 2009/28353

Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit einer Teilzahlung aufgrund einer Unterwerfungserklärung bei Nachweis des Baufortschritts durch den Bauleiter

In einem notariellen Bauvertrag ist die Klausel zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung "gegen den Nachweis des jeweiligen Baufortschritts durch den bauleitenden Architekten oder den Bauleiter" gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 43.500 Euro.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 632a; BGB § 641; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe:

I. Die Klägerin wehrt sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aufgrund des notariellen Bauvertrags vom 02./29.08.2006 (Anlage K 1). Die Beklagte sollte zu einem Festpreis den von ihrem Architekten geplanten Bau bis zur Bezugsfertigkeit errichten.