I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 43.500 Euro.
I. Die Klägerin wehrt sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aufgrund des notariellen Bauvertrags vom 02./29.08.2006 (Anlage K 1). Die Beklagte sollte zu einem Festpreis den von ihrem Architekten geplanten Bau bis zur Bezugsfertigkeit errichten.
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