BGH - Urteil vom 19.02.1998
VII ZR 207/96
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1710
BGHR AGBGB § 9 Abs. 1 Architektenvertrag 1
BauR 1998, 866
DB 1998, 2160
DRsp I(138)855-4b
MDR 1998, 1093
NJW-RR 1998, 1391
WM 1998, 1977
ZfBR 1998, 236
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Chemnitz,

Formularmäßige Vereinbarung der Höhe ersparter Aufwendungen in einem Architektenvertrag

BGH, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen VII ZR 207/96

DRsp Nr. 1998/16517

Formularmäßige Vereinbarung der Höhe ersparter Aufwendungen in einem Architektenvertrag

»Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages benachteiligt den Klauselgegner unangemessen und ist daher wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam: 8.3 In allen anderen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.«

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Architekt, macht gegen den Beklagten restliche Honoraransprüche für Architektenleistungen geltend.

Der Beklagte, der in Ch. ein größeres Wohn- und Geschäftshaus errichten wollte, schloß mit dem Kläger im Mai 1993 einen schriftlichen Architektenvertrag über sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI; der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Teilleistungen erbracht. Die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) für Gebäude" in der damaligen Fassung wurden Vertragsbestandteil.