Der Kläger, ein Architekt, macht gegen den Beklagten restliche Honoraransprüche für Architektenleistungen geltend.
Der Beklagte, der in Ch. ein größeres Wohn- und Geschäftshaus errichten wollte, schloß mit dem Kläger im Mai 1993 einen schriftlichen Architektenvertrag über sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI; der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Teilleistungen erbracht. Die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) für Gebäude" in der damaligen Fassung wurden Vertragsbestandteil.
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