OLG Celle - Urteil vom 29.07.2009
14 U 67/09
Normen:
BGB § 307; BGB § 641;
Fundstellen:
BauR 2009, 1754
MDR 2009, 1158
NJW-RR 2009, 1529
NVwZ-RR 2009, 1529
NZBau 2010, 118
OLGReport-Celle 2009, 670
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 244/08

Formularmäßige Vereinbarung der Verschiebung der Fälligkeit der Vergütung des Subplaners

OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 14 U 67/09

DRsp Nr. 2009/18864

Formularmäßige Vereinbarung der Verschiebung der Fälligkeit der Vergütung des Subplaners

Eine in einem Architekten oder Ingenieurvertrag in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Generalplaners enthaltene Klausel, wonach im Verhältnis zum Subplaner die "Auszahlung einer verdienten Vergütung ... nur dann erfolgen [kann], wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat", und bis dahin "auch eine Verzinsung ausgeschlossen" sein soll, ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. März 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 186.925,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8. März 2008 abzüglich am 13. November 2008 gezahlter 186.925,20 EUR zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Ihr bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 641;

Gründe:

I.