Die Behörden der beklagten Bundesrepublik legen den von ihnen abgeschlossenen Verträgen über Bauleistungen "Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (EVM [B] ZVB Stand Januar 1985) zugrunde. Diese Vertragsbedingungen, die die VOB/B ergänzen, bestimmen unter "24. Überzahlungen (§ 16) " folgendes:
"24.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
24.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen. "
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