BGH - Urteil vom 08.10.1987
VII ZR 185/86
Normen:
AGBG § 9, § 11 Nr. 4, § 5, § 15 ; BGB § 818 Abs. 1 ; VOB/B (1973) § 16;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Überzahlung 1
BGHR BGB § 818 Abs. 1 Nutzungen 1
BGHZ 102, 41
BauR 1988, 92
DB 1988, 109
DRsp I(138)537c-e
DRsp-ROM Nr. 1992/2886
MDR 1988, 221
NJW 1988, 258
WM 1987, 1527
ZfBR 1988, 30
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung eines zu erstattenden Betrages bei Überzahlung

BGH, Urteil vom 08.10.1987 - Aktenzeichen VII ZR 185/86

DRsp Nr. 1992/2884

Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung eines zu erstattenden Betrages bei Überzahlung

»Die in den "zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - EVM (B) ZVB" enthaltene Klausel, wonach der Auftragnehmer im Falle einer Überzahlung den zu erstattenden Betrag vom Empfang der Zahlung an mit 4 % zu verzinsen hat, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 Nr. 4, § 5, § 15 ; BGB § 818 Abs. 1 ; VOB/B (1973) § 16;

Tatbestand:

Die Behörden der beklagten Bundesrepublik legen den von ihnen abgeschlossenen Verträgen über Bauleistungen "Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" (EVM [B] ZVB Stand Januar 1985) zugrunde. Diese Vertragsbedingungen, die die VOB/B ergänzen, bestimmen unter "24. Überzahlungen (§ 16) " folgendes:

"24.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

24.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer - vom Empfang der Zahlung an mit 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen. "