Die Klägerin war die Hausbank der Firma N. F. O. L. GmbH (im folgenden: Firma L.) Die beklagten Eheleute bestellten bei dieser Firma im Mai 1980 ein schlüsselfertig zu errichtendes Fertighaus zum Preis von zuletzt 233.808,79 DM. In den Vertragsbedingungen war festgelegt, daß 60 % des Preises 2 Tage nach Montage des Hauses, 30 % 14 Tage nach Montage des Hauses und 10 % nach Übergabe zur Zahlung fällig wurden. Danach heißt es weiter:
"Der Besteller hat durch eine Finanzierungsbestätigung seiner Bank die Zahlung . . . sicherzustellen. Er hat weiterhin die Bank des Herstellers unwiderruflich und ohne Vorbehalt zur Auszahlung der fälligen Beträge zu beauftragen.
. . .
Finanzierungsformulare stellen wir . . . zur Verfügung . . . "
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