BGH - Urteil vom 24.03.1988
III ZR 21/87
Normen:
AGBG § 10 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Nr. 15b ; BGB § 150 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 10 Nr. 1 Darlehensvertrag 1
BGHR AGBG § 10 Nr. 1 Darlehensvertrag 2
BGHR AGBG § 11 Nr. 15 lit. b, Empfangsbekenntnis 1
BGHR AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Aushändigung 1
BGHR BGB § 150 Abs. 2 AGB 1
DRsp II(224)177g
MDR 1988, 649
NJW 1988, 2106
WM 1988, 607
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Formularmäßige Vereinbarung einer Frist für Annahme eines Angebots; Bestätigung der Aushändigung zusätzlicher AGB; Beweislast für Aushändigung

BGH, Urteil vom 24.03.1988 - Aktenzeichen III ZR 21/87

DRsp Nr. 1992/2572

Formularmäßige Vereinbarung einer Frist für Annahme eines Angebots; Bestätigung der Aushändigung zusätzlicher AGB; Beweislast für Aushändigung

»1. Eine AGB-Bestimmung, in der sich eine Hypothekenbank für die Annahme eines Darlehensantrags eine Frist von 1 Monat vorbehält, ist mit § 10 Nr. 1 AGBG vereinbar. 2. Es verstößt gegen § 11 Nr. 15b AGBG, wenn sich die Bank vom Kunden mit der Unterschrift unter dem Darlehensantragsformular auch die Aushändigung zusätzlicher AGB bestätigen läßt. Die Beweislast für die Aushändigung bleibt bei der Bank. Sind AGB mangels Aushändigung nicht Bestandteil des Darlehensvertrages geworden, so gilt die Annahme unter Einbeziehung der AGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrage, auch wenn die Bank im Antragsformular ermächtigt wurde, bei der Annahme "alle weiteren Einzelheiten im banküblichen Rahmen für beide Vertragsteile verbindlich festzulegen".«

Normenkette:

AGBG § 10 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Nr. 15b ; BGB § 150 Abs. 2 ;

Tatbestand: