OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2010
I-21 U 124/09
Normen:
BGB § 649 Satz 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 2116
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 318/08

Formularmäßige Vereinbarung einer Schadenspauschalierung und unwiderruflicher Zahlungsanweisungen zu Fälligkeitsterminen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fertighausherstellers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2010 - Aktenzeichen I-21 U 124/09

DRsp Nr. 2010/22478

Formularmäßige Vereinbarung einer Schadenspauschalierung und unwiderruflicher Zahlungsanweisungen zu Fälligkeitsterminen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fertighausherstellers

1. Die Schadenspauschalierungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fertighausherstellers ist unwirksam, wenn in den Vertragsauflösungsgründen nicht danach unterschieden wird, wer die Vertragsauflösung zu vertreten hat. 2. Lässt eine Vertragsklausel die wirtschaftlichen Nachteile für den Kunden nicht erkennen, wie dies nach den Umständen erforderlich ist, ist sie intransparent und damit unwirksam. 3. Eine Klausel, die den Kunden verpflichtet, bei Fälligkeitsterminen seine Bank unwiderruflich zur Zahlung anzuweisen, nimmt ihm die Möglichkeit, die Zahlungsanweisung von einer vorangehenden Prüfung der Mangelfreiheit abhängig zu machen und ist deshalb unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 10.06.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (17 O 318/08) teilweise abgeändert und die Widerklage des Beklagten ebenfalls abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.