Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 2009 -
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Klägerin begehrt Zahlung restlichen Werklohns, welche die Beklagte verweigert, weil sie der Auffassung ist, die Klägerin habe eine Vertragsstrafe in entsprechender Höhe verwirkt.
Die Parteien haben im schriftlichen Bauvertrag unter Nr. 12 vereinbart:
12.1 Die ... Termine des Baubeginns und der Fertigstellung sind Vertragstermine und verbindlich.
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