OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.03.2010
13 U 201/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1591
MDR 2010, 801
NJW-RR 2010, 1242
NZBau 2010, 566
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 7264/08

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Verzug mit Beginn und Fertigstellung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 13 U 201/10

DRsp Nr. 2010/8484

Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Verzug mit Beginn und Fertigstellung

Die Festlegung einer kumulativ zu berechnenden Vertragsstrafe von je 0,2 % der Bruttoauftragssumme für jeden Werktag Verzug bei Beginn und Fertigstellung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Werkbestellers benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezember 2009 - 3 HKO 7264/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Klägerin begehrt Zahlung restlichen Werklohns, welche die Beklagte verweigert, weil sie der Auffassung ist, die Klägerin habe eine Vertragsstrafe in entsprechender Höhe verwirkt.

Die Parteien haben im schriftlichen Bauvertrag unter Nr. 12 vereinbart:

12.1 Die ... Termine des Baubeginns und der Fertigstellung sind Vertragstermine und verbindlich.