I.
Die beklagte Stadt stellte in den 1990iger Jahren nach der Erschließung eines neuen Wohngebietes Bauinteressenten Grundstücke zu günstigen Konditionen im sogenannten "Einheimischenmodell" zur Verfügung. Ein solches - 307 qm großes - Grundstück haben die Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom ... 1995 (Bl. 12 - 26 d. A.), dessen Bedingungen allen Verkäufen im Baugebiet zugrunde liegen, bei einem Bodenrichtwert von 530,00 DM/qm zum Preis von 266,00 DM/qm von der Beklagten erworben und das darauf errichtete Wohngebäude am 25. Juli 1996 bezogen. Als die Kläger im Jahre 2006 beabsichtigten, den Wohnort zu wechseln, hat die Beklagte einen Verzicht auf die vereinbarte Zuzahlung abgelehnt (Bl. 29 d. A.). Die Grundstückspreise sind heute nicht höher als im Jahre 1995. Im Februar 2009 sind die Kläger ausgezogen und haben das Haus vermietet.
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