OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.12.2009
4 U 311/09-88
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 1; BGB § 631;
Fundstellen:
MDR 2010, 689
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen O 302/08

Formularmäßige Vereinbarung eines 6%igen Skontos in einem Werkvertrag

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 4 U 311/09-88

DRsp Nr. 2010/5271

Formularmäßige Vereinbarung eines 6%igen Skontos in einem Werkvertrag

Einer in einem Bauvertrag enthaltenen Klausel, wonach der Besteller zur 6%igen Skontierung berechtigt ist, falls er in einer "nach Eingang einer prüffähigen Rechnung" in Lauf gesetzten Skontierungsfrist Zahlung leistet, begegnen am Maßstab der §§ 307, 310 BGB keine Wirksamkeitsbedenken.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Juni 2009 - 8 KFH O 302/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abwiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 310 Abs. 1; BGB § 631;

Gründe:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt das klagende Bauunternehmen die beklagte Bauunternehmung auf Zahlung eines einbehaltenen Skontos in Anspruch.

Die Klägerin führte im Auftrag der Beklagten Trockenbauarbeiten am Bauvorhaben Pflegeheim A. aus. Vertragsgegenstand war das Nachunternehmerverhandlungsprotokoll vom 10.8.2007 (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.). Nr. 13 dieses Protokolls lautet im Auszug: