Die Beklagte stellt Fertighäuser her und errichtet sie. Mit ihren Kunden vereinbart sie bereits bei Vertragsschluß genaue Liefertermine, die sich nach Art und Umfang des erteilten Auftrags richten und nach den Angaben der Beklagten regelmäßig etwa ein Jahr nach Vertragsschluß liegen. Außerdem verwendet sie vorformulierte "Vertragsbedingungen", in denen es unter Nr. 2 C heißt:
"Z (Beklagte) kann die Auslieferung bis zu 6 Wochen verschieben".
Der klagende Verbraucherschutzverein hält diese Bestimmung - neben anderen, jetzt nicht mehr im Streit befindlichen Klauseln - für unwirksam. Entgegen der individuell vereinbarten Lieferzeit werde der Beklagten in ihren "Vertragsbedingungen" eine unangemessen lange (weitere) Leistungsfrist eingeräumt (§ 10 Nr. 1 AGBG) und zugleich die Möglichkeit eröffnet, sich den Folgen schuldhafter Lieferverzögerungen zu entziehen (§ 11 Nr. 7 und Nr. 8 AGBG).
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