BGH - Urteil vom 28.06.1984
VII ZR 276/83
Normen:
AGBG §§ 4, 9, 10 Nr. 1, § 11 Nr. 8, § 13 ;
Fundstellen:
BGHZ 92, 24
NJW 1984, 2468
ZfBR 1987, 194
ZfBR 1993, 21
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschubrechts für den Hersteller eines Fertighauses

BGH, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen VII ZR 276/83

DRsp Nr. 1995/526

Formularmäßige Vereinbarung eines Aufschubrechts für den Hersteller eines Fertighauses

»Eine in den AGB eines Fertighausherstellers enthaltene Klausel, wonach der Hersteller die Auslieferung des Fertighauses bis zu sechs Wochen über den individuell vereinbarten Liefertermin hinaus verschieben kann, benachteiligt den Besteller entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.«

Normenkette:

AGBG §§ 4, 9, 10 Nr. 1, § 11 Nr. 8, § 13 ;

Tatbestand:

Die Beklagte stellt Fertighäuser her und errichtet sie. Mit ihren Kunden vereinbart sie bereits bei Vertragsschluß genaue Liefertermine, die sich nach Art und Umfang des erteilten Auftrags richten und nach den Angaben der Beklagten regelmäßig etwa ein Jahr nach Vertragsschluß liegen. Außerdem verwendet sie vorformulierte "Vertragsbedingungen", in denen es unter Nr. 2 C heißt:

"Z (Beklagte) kann die Auslieferung bis zu 6 Wochen verschieben".

Der klagende Verbraucherschutzverein hält diese Bestimmung - neben anderen, jetzt nicht mehr im Streit befindlichen Klauseln - für unwirksam. Entgegen der individuell vereinbarten Lieferzeit werde der Beklagten in ihren "Vertragsbedingungen" eine unangemessen lange (weitere) Leistungsfrist eingeräumt (§ 10 Nr. 1 AGBG) und zugleich die Möglichkeit eröffnet, sich den Folgen schuldhafter Lieferverzögerungen zu entziehen (§ 11 Nr. 7 und Nr. 8 AGBG).