OLG Brandenburg - Urteil vom 20.08.2020
12 U 34/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 833
NZBau 2021, 186
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 15/19

Formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen Abzugs von einer Werklohnforderung u.a. für die Beseitigung von Bauschutt

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 12 U 34/20

DRsp Nr. 2020/12587

Formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen Abzugs von einer Werklohnforderung u.a. für die Beseitigung von Bauschutt

Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers i.S. von § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn in einem formularmäßigen Werkvertrag ein pauschaler Abzug vom Werklohn u.a. für die Beseitigung von Bauschutt vereinbart wird, ohne dass feststeht, dass der Unternehmer überhaupt Bauschutt hinterlassen und nicht beseitigt hat. Eine solche Klausel ist daher insgesamt unwirksam.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Januar 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 13 O 15/19, wird zurückgewiesen.

Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wird zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.798,58 € nebst Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 65.446,17 € seit dem 14.02.2019 bis zum 28.03.2019 und aus 40.446,17 € seit dem 29.03.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.