BGH - Urteil vom 17.11.1994
VII ZR 245/93
Normen:
AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 5, § 9 ; VOB/B § 8 Nr. 1, § 12;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B »als Ganzes« 2
BGHR AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B »als Ganzes« 3
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 VOB/B-Vorschriften 2
BGHR VOB/B § 12 Abnahme, vereinbarte 4
BGHR VOB/B § 8 Nr. 1 Kernbereich 1
BauR 1995, 234
DRsp I(138)737Nr. I.2.b. (Ls)
NJW 1995, 526
WM 1995, 348
ZfBR 1995, 77
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Formularmäßige Vereinbarungen zwischen Haupt- und Nachunternehmer für den Fall der Einstellung der Arbeiten durch den Auftraggeber

BGH, Urteil vom 17.11.1994 - Aktenzeichen VII ZR 245/93

DRsp Nr. 1995/2763

Formularmäßige Vereinbarungen zwischen Haupt- und Nachunternehmer für den Fall der Einstellung der Arbeiten durch den Auftraggeber

»a) Behält sich der Hauptunternehmer im Rahmen eines VOB/B -Vertrages in von ihm gestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen das Recht vor, vom Vertrag mit dem Nachunternehmer zurückzutreten, wenn die Arbeiten vom Auftraggeber des Hauptunternehmers eingestellt werden, ohne dem Nachunternehmer in diesem Fall die Rechte des § 8 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 649 BGB zuzugestehen, liegt darin ein Eingriff in den Kernbereich der VOB/B. b) Dasselbe gilt regelmäßig, wenn die vertragsgemäß fertiggestellte Leistung des Nachunternehmers nach dem Klauselwerk des Hauptunternehmers erst als abgenommen gelten soll, wenn sie im Rahmen der Abnahme des Gesamtbauvorhabens vom Auftraggeber des Hauptunternehmers abgenommen wird. c) Ob eine Klausel gegen § 9 AGBG verstößt, spielt bei der Frage, ob sie einen Eingriff in den Kernbereich der VOB/B enthält, keine Rolle (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 248/89).«

Normenkette:

AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 5, § 9 ; VOB/B § 8 Nr. 1, § 12;

Tatbestand: