Die Beklagte beauftragte die Klägerin 1986 mit Straßen- und Kanalarbeiten für ein Erschließungsprojekt in Saarbrücken. Der Vertrag sieht die Geltung der VOB/B und der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau 1980 (ZVB-StB 80) vor.
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