OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.2001
5 U 91/00
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 4, Nr. 5 Abs. 1 § 13 Nr. 1, 5 ; AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 641 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 482

Formularmäßige Verlegung des Abnahmezeitpunktes einer Werkleistung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2001 - Aktenzeichen 5 U 91/00

DRsp Nr. 2005/7592

Formularmäßige Verlegung des Abnahmezeitpunktes einer Werkleistung

»1. Die Verlegung des Abnahmezeitpunktes einer Werkleistung auf den Zeitpunkt der behördlichen Gesamtabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Werkunternehmer unangemessen. Eine entsprechende Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG deshalb unwirksam. 2. Verweigert der Auftraggeber die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nur für die Dauer des Rechtsstreits, führt dies noch nicht zum Annahmeverzug, solange der Unternehmer die Nachbesserung nicht tatsächlich angeboten hat.«

Normenkette:

VOB/B § 12 Nr. 4, Nr. 5 Abs. 1 § 13 Nr. 1, 5 ; AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 641 Abs. 3 ;
Fundstellen
BauR 2002, 482