BGH - Urteil vom 24.10.2017
XI ZR 600/16
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 765; BGB § 768 Abs. 1 S. 1; BGB § 770 Abs. 2; BGB § 821;
Fundstellen:
BGHZ 216, 288
BauR 2018, 521
DZWIR 2018, 178
MDR 2018, 141
NJW 2018, 857
NZBau 2018, 145
VersR 2018, 299
ZIP 2017, 2406
ZInsO 2017, 2740
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 295/15
OLG Köln, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 3/16

Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit in einem Vertrag über Bauleistungen; Einwendungsausschluss bzgl. unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Auftragsnehmers; Auferlegung der Stellung einer Bürgschaft zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt gegenüber dem Auftragnehmer

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen XI ZR 600/16

DRsp Nr. 2017/17396

Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit in einem Vertrag über Bauleistungen; Einwendungsausschluss bzgl. unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Auftragsnehmers; Auferlegung der Stellung einer Bürgschaft zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt gegenüber dem Auftragnehmer

Eine in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, die es dem Auftragnehmer auferlegt, zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts eine Bürgschaft mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt (hier: formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit, der auch unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Hauptschuldners umfasst) zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Oktober 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 765; BGB § 768 Abs. 1 S. 1; BGB § 770 Abs. 2; BGB § 821;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung aus einer Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch.