OVG Hamburg - Beschluss vom 30.11.2010
2 Bf 93/09.Z
Normen:
VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 2; VwGO § 91; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4; VwGO § 161 Abs. 2; VwGO § 173; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 264 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2710/06

Fortführung einer Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage für einen durch die Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärten Streitgegenstand; Übergang von Verpflichtungsantrag auf Fortsetzungsfeststellungsantrag bei erloschenem Interesse des Klägers bzgl. des Erlasses eines Verwaltungsaktes wegen veränderter tatsächlicher Umstände; Feststellungsinteresse einer auf Feststellung gerichteten allgemeinen Feststellungsklage bei zugrundeliegendem beabsichtigtem zivilrechtlichen Schadensersatzinteresse

OVG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 2 Bf 93/09.Z

DRsp Nr. 2011/1193

Fortführung einer Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage für einen durch die Verfahrensbeteiligten in der Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärten Streitgegenstand; Übergang von Verpflichtungsantrag auf Fortsetzungsfeststellungsantrag bei erloschenem Interesse des Klägers bzgl. des Erlasses eines Verwaltungsaktes wegen veränderter tatsächlicher Umstände; Feststellungsinteresse einer auf Feststellung gerichteten allgemeinen Feststellungsklage bei zugrundeliegendem beabsichtigtem zivilrechtlichen Schadensersatzinteresse

1. Die Fortführung einer Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage ist für einen Streitgegenstand ausgeschlossen, hinsichtlich dessen die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.2. Der Übergang von einem Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist (nur) möglich, wenn das Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes wegen veränderter tatsächlicher Umstände objektiv erloschen ist oder durch eine nachträgliche, zu berücksichtigende Änderung der Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage entfallen sind.