BGH - Urteil vom 21.05.1987
VII ZR 296/86
Normen:
ZPO § 74, § 67, § 68 ;

Fortführung eines Rechtsmittels durch den Streithelfer nach Zurücknahme durch die Partei

BGH, Urteil vom 21.05.1987 - Aktenzeichen VII ZR 296/86

DRsp Nr. 1997/3124

Fortführung eines Rechtsmittels durch den Streithelfer nach Zurücknahme durch die Partei

»Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner - ohne Beteiligung des Streithelfers - außergerichtlich verglichen hat (im Anschluß an BGH NJW 1982, 2069; BGH NJW 1985, 2480; BGH NJW 1986, 257 Nr. 13).«

Normenkette:

ZPO § 74, § 67, § 68 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für die Beklagte im Zusammenhang mit der Errichtung einer Tiefgarage in N. Bauarbeiten erbracht, für die sie im vorliegenden Rechtsstreit 178.829,40 DM restlichen Werklohn nebst Zinsen verlangt hat. Die Beklagte hat sich gegen diese Forderung zunächst mit Rechnungskürzungen sowie mit der Aufrechnung von Gegenansprüchen wegen Mängelbeseitigungskosten, Vertragsstrafen und Wertminderung verteidigt und wegen der die Klageforderung übersteigenden Ansprüche Widerklage zuletzt auf Zahlung von 84.860,82 DM nebst Zinsen erhoben.