Fortgeltung von altem Recht bei übergeleiteten Bebauungsplänen
BVerwG, Urteil vom 23.08.1968 - Aktenzeichen IV C 103.66
DRsp Nr. 2009/23536
Fortgeltung von altem Recht bei übergeleiteten Bebauungsplänen
1. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung gelten für die durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Pläne nicht (im Anschluß an das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - BVerwGE 26, 103).2. Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes einer sowohl planungsrechtlichen als auch ordnungsrechtlichen Zielsetzung dienten, sind durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG jedenfalls dann nicht übergeleitet worden, wenn die ordnungsrechtliche Zielsetzung eindeutig überwog.