VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.05.2020
10 S 461/20
Normen:
VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; VwGO § 172; StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; ZPO § 767; ZPO § 888; BImSchG § 47;
Fundstellen:
DÖV 2020, 796
NVwZ 2020, 972
VRS 2020, 151
ZUR 2020, 555
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 5255/19

Ansehen der titulierten Zielverpflichtung als erfüllt durch Einhalten des NO2-Jahresmittelgrenzwerts auch nur in einem Kalenderjahr ohne Überschreitung; Vollstreckung von allgemeinen Leistungsurteilen hinsichtlich Verpflichtung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans für Stuttgart; Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge; Auswahl einer gemeinnützigen Einrichtung als Zahlungsempfänger des Zwangsgelds i.R.d. Zwangsvollstreckung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 10 S 461/20

DRsp Nr. 2020/7323

Ansehen der titulierten Zielverpflichtung als erfüllt durch Einhalten des NO2-Jahresmittelgrenzwerts auch nur in einem Kalenderjahr ohne Überschreitung; Vollstreckung von allgemeinen Leistungsurteilen hinsichtlich Verpflichtung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans für Stuttgart; Verkehrsverbot für Euro-5-Dieselfahrzeuge; Auswahl einer gemeinnützigen Einrichtung als Zahlungsempfänger des Zwangsgelds i.R.d. Zwangsvollstreckung

1. Der Erfüllungseinwand greift in einem Vollstreckungsverfahren durch, wenn mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Vollstreckungsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts die Erfüllung der titulierten Verpflichtung feststeht. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Vollstreckungsschuldner, die geltend gemachte Erfüllung darzulegen und ggf. zu beweisen; Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.2. Die titulierte Zielverpflichtung, den NO2-Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/m3 einzuhalten, ist bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn dieser Wert auch nur in einem Kalenderjahr nicht überschritten wird; allerdings muss dieses Kalenderjahr in einer Weise hinreichend repräsentativ sein, dass (bei Berücksichtigung aller relevanten Faktoren) auch eine künftige Grenzwerteinhaltung, insbesondere im Folgejahr, hinreichend wahrscheinlich ist.