OLG Celle - Urteil vom 12.09.2019
13 U 41/19 (Kart)
Normen:
EnWG § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2020, 128
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.04.2019

Fortsetzung eines zurückversetzten Verfahrens zum Abschluss eines neuen WegenutzungsvertragesUnklarheit der Vergabeunterlagen als nur unerheblicher Fehler

OLG Celle, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 13 U 41/19 (Kart)

DRsp Nr. 2019/13936

Fortsetzung eines zurückversetzten Verfahrens zum Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages Unklarheit der Vergabeunterlagen als nur unerheblicher Fehler

Die zum Kartellvergaberecht entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Zurückversetzung des Vergabeverfahrens zur Korrektur eines erheblichen Verfahrensfehlers durch den Auftraggeber sind entsprechend auf das Auswahlverfahren zum Abschluss eines Wegenutzungsvertrages nach §§ 46 f. EnWG zu übertragen. Auch eine Unklarheit der Vergabeunterlagen kann im Einzelfall einen nur unerheblichen Fehler darstellen und die Zurückversetzung nicht rechtfertigen, wenn die Unklarheit für jeden Bieter offensichtlich war und als solche hätte gerügt werden können.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 25. April 2019 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils im ersten Absatz wie folgt neu gefasst wird:

Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, das Verfahren zum Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet der Verfügungsbeklagten gehören, auf der Basis des Schreibens vom 14. Januar 2019 fortzusetzen.