OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.2013
I-3 Wx 82/13
Normen:
BGB § 873; BGB § 879 Abs. 2; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 885 Abs. 1 Satz 1; BGB § 892 Abs. 2; GBO 44 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 244
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen WA-269-3

Fortwirkung eine

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen I-3 Wx 82/13

DRsp Nr. 2013/17025

Fortwirkung eine

Hat eine Vertragspartei der anderen ein bindendes befristetes Angebot auf Abschluss von Kaufverträgen gemacht und sind die aus den Kaufverträgen erwachsenden Übereignungsansprüche durch Vormerkung gesichert worden, so bedarf es, wenn die Parteien die Annahmefrist verlängern und die Übereignungsansprüche nach wie vor durch Vormerkung gesichert sehen wollen - ohne dass es hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Wiederaufladung einer Vormerkung ankommt - weder einer Ergänzung der Bezugnahme im Eintragungsvermerk im Grundbuch, noch eines Klarstellungsvermerks.

Tenor

Das Rechtsmittel wird - mit Hauptantrag und Hilfsantrag - zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 873; BGB § 879 Abs. 2; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 885 Abs. 1 Satz 1; BGB § 892 Abs. 2; GBO 44 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.