BGH - Urteil vom 04.07.2019
I ZR 161/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 257
DB 2020, 726
GRUR 2020, 299
MDR 2020, 302
MMR 2020, 274
WRP 2020, 317
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 79/16
OLG Düsseldorf, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 123/17

Frage der Irreführung durch die Vergabe eines Gütesiegels; Änderung des Verkehrsverständnisses und Auswirkung auf die Annahme einer Irreführung; Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Verleihung des Siegels beeinflusst nicht die Neutralität der Prüfeinrichtung

BGH, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen I ZR 161/18

DRsp Nr. 2020/1502

Frage der Irreführung durch die Vergabe eines Gütesiegels; Änderung des Verkehrsverständnisses und Auswirkung auf die Annahme einer Irreführung; Zahlung einer angemessenen Gebühr für die Verleihung des Siegels beeinflusst nicht die Neutralität der Prüfeinrichtung

a) Eine Irreführung liegt nicht (mehr) vor, wenn sich das Verkehrsverständnis mit der Folge geändert hat, dass die beanstandete Angabe den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.b) Ein Gütesiegel oder Prüfzeichen wird vom Verkehr dahingehend verstanden, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien auf die Erfüllung von Mindestanforderungen geprüft hat. Ein solches Zeichen bietet aus der Sicht des Verkehrs die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 39 = WRP 2016, 1221 - LGA tested).