BayObLG - Beschluß vom 24.06.1998
3Z BR 513/97
Normen:
KostO §156, § 157 ; BNotO § 19 Abs. 1 ; MietRVerbessG Art. 10 § 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 1998, 195
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 5275/97

Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen versprechen und damit wie Generalübernehmer auftreten

BayObLG, Beschluß vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 513/97

DRsp Nr. 1998/16561

Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen versprechen und damit wie Generalübernehmer auftreten

»1. Art.10 § 3 MietRVerbessG greift auch dann ein, wenn freiberufliche Architekten über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen versprechen und damit wie Generalübernehmer auftreten (siehe BGHZ 70, 55; BGH NJW-RR 1991, 143).2. Kostenrückzahlungspflicht des Notars wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung.«

Normenkette:

KostO §156, § 157 ; BNotO § 19 Abs. 1 ; MietRVerbessG Art. 10 § 3 ;

Gründe:

I. 1. Der beteiligte Notar nahm am 2.6.1995 unter URNr.1158 eine Beurkundung vor, nach welcher der Beteiligte A. und seine Ehefrau das Kaufangebot der Grundstückseigentümer bezüglich einer Grundstücksteilfläche annahmen, nachdem der bei der Beurkundung ebenfalls anwesende "Diplom-Ingenieur B., Architekt" - aufgrund seiner Ermächtigung hierzu durch die Grundstückseigentümer mit notarieller Urkunde vom 3.5.1995 - die Eheleute A. mit gleicher Urkunde als Angebotsempfänger benannt hatte und diese die Benennung angenommen hatten.