Die Kläger verlangen von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Verletzung von Notaramtspflichten.
Der Beklagte, Notar in M., beurkundete am 11. August 1987 in W. einen Vertrag zwischen den Eheleuten M. und den Eheleuten B.. Mit diesem Vertrag veräußerten die Eheleute M. an die Eheleute B. eine Teilfläche ihres Grundstücks von 505 m² für 100.000 DM. Herr M., der freiberuflich als Architekt tätig ist, verpflichtete sich, zu einem Festpreis von 223.400 DM auf der veräußerten Teilfläche eine Doppelhaushälfte und eine Doppelgarage auf eigene Rechnung nach bereits genehmigten Bauplänen zu errichten.
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