BGH - Urteil vom 27.09.1990
VII ZR 324/89
Normen:
BGB § 631 ; MRVG Art. 10 § 3; MRVerbG Art.10 § 3;
Fundstellen:
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Belehrungspflicht 1
BGHR MRVG Art. 10 § 3 Koppelungsverbot 2
BauR 1991, 114
DB 1991, 163
DRsp I(138)601a
LM MRVerbG Nr. 19
NJW-RR 1990, 341
NJW-RR 1991, 143
WM 1991, 22
ZfBR 1991, 14
Vorinstanzen:
OLG München, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG München I, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg übertragenem Grundstück

BGH, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen VII ZR 324/89

DRsp Nr. 1992/1041

Anwendung des MRVG; Schlüsselfertige Errichtung eines Bauwerks auf vorweg übertragenem Grundstück

»Art. 10 § 3 MRVG greift auch dann ein, wenn ein freiberuflicher Ingenieur oder Architekt wie ein Bauträger auf einem eigenen, dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück einen schlüsselfertigen Bau auf eigene Rechnung und eigenes Risiko errichtet (im Anschluß an BGHZ 70, 55).«

Normenkette:

BGB § 631 ; MRVG Art. 10 § 3; MRVerbG Art.10 § 3;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Verletzung von Notaramtspflichten.

Der Beklagte, Notar in M., beurkundete am 11. August 1987 in W. einen Vertrag zwischen den Eheleuten M. und den Eheleuten B.. Mit diesem Vertrag veräußerten die Eheleute M. an die Eheleute B. eine Teilfläche ihres Grundstücks von 505 m² für 100.000 DM. Herr M., der freiberuflich als Architekt tätig ist, verpflichtete sich, zu einem Festpreis von 223.400 DM auf der veräußerten Teilfläche eine Doppelhaushälfte und eine Doppelgarage auf eigene Rechnung nach bereits genehmigten Bauplänen zu errichten.