SchlHOLG - Urteil vom 21.02.2020
1 U 19/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 04.02.2019

Freigabe von hinterlegten Kaufpreisraten und Zahlung von Mehrkosten für die Errichtung von WohnungenEinbehalt des Doppelten von Mängelbeseitigungskosten von der letzten Rate

SchlHOLG, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 1 U 19/19

DRsp Nr. 2020/6022

Freigabe von hinterlegten Kaufpreisraten und Zahlung von Mehrkosten für die Errichtung von Wohnungen Einbehalt des Doppelten von Mängelbeseitigungskosten von der letzten Rate

1. Regelungen in einem Bauträgervertrag sind im Zweifel als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen2. Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, nach der die letzte Rate des Erwerbspreises auf ein Notaranderkonto zu zahlen ist, die Vertragsparteien gemeinsam etwaige Mängel des Objekts und die Höhe der Mängelbeseitigungskosten feststellen sollen und der Notar das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten von der letzten Rate einbehalten soll, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 309 Nr. 2 lit. a BGB, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Orientierungssätze: Unwirksamkeit von AGB in Bauträgerverträgen

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.