LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.03.2009
3 Sa 457/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2170/08

Freistellung von der Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Einbeziehung von Urlaubstagen im Baugewerbe

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 457/08

DRsp Nr. 2009/11362

Freistellung von der Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Einbeziehung von Urlaubstagen im Baugewerbe

1. Auch im Baugewerbe ist die Arbeitgeberin berechtigt, Urlaub in die Kündigungsfrist zu legen. 2. Ist die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitgeberin zweifelsfrei und ausdrücklich mit gleichzeitiger Urlaubsgewährung verbunden worden, kann der Arbeitnehmer dieses einheitliche Angebot nicht dahingehend aufspalten, dass er die Freistellung annimmt, die Urlaubsgewährung hingegen nicht; ist der Arbeitnehmer diesbezüglich erst nach Ablauf der Kündigungsfrist und damit des Freistellungszeitraumes erstmals in eine rechtliche Auseinandersetzung über etwaige Rechtsfolgen des arbeitgeberseitigen Angebot eingetreten, widerspricht es Treu und Glauben, ihm unter Berücksichtigung seines aktenkundigen tatsächlichen Verhaltens einerseits zuzubilligen, er sei, ohne nochmals seine Arbeitsleistung ausdrücklich anzubieten, unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt worden, andererseits aber festzustellen, dass für diese in Anspruch genommene Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung entgegen der Weisung der Arbeitgeberin keine Urlaubstage verbraucht wurden. _

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.11.2008 - 3 Ca 2170/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.