BVerwG - Beschluss vom 16.05.2023
4 B 20.22
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2108/20

Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO; Grenze der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes

BVerwG, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 B 20.22

DRsp Nr. 2023/10820

Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO; Grenze der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebes

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 112 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beklagte ihr beimisst.