Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 15. August 2016 verpflichtet, der Klägerin den am 26. Januar 2016 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarkts auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 66, Flurstück 1496 (postalische Anschrift: D. -C. -Straße 152) mit einer Verkaufsfläche von 1.500 m² für die Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme und der Frage schädlicher Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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