OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.08.2022
8 A 10330/22.OVG
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2872/21

Fristgerechte Einreichung von Schriftsätzen für Berufung und Glaubhaftmachung vorübergehender technischer Unmöglicheit

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.2022 - Aktenzeichen 8 A 10330/22.OVG

DRsp Nr. 2022/16177

Fristgerechte Einreichung von Schriftsätzen für Berufung und Glaubhaftmachung vorübergehender technischer Unmöglicheit

1. Zum Zeitpunkt der Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 und 4 VwGO.2. Zur unverzüglichen Nachholung der Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 VwGO.3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit.

Tenor

Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Februar 2022 werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte zu tragen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Berufungszulassungsanträge sind unzulässig, weil die Beklagte und die Beigeladene ihre Anträge nicht innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils gestellt haben.

I.