Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Februar 2022 werden als unzulässig verworfen.
Die Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte zu tragen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Berufungszulassungsanträge sind unzulässig, weil die Beklagte und die Beigeladene ihre Anträge nicht innerhalb der in §
I.
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