OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.05.2010
I-24 U 170/09
Normen:
BGB § 581; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 540;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 194/08

Fristlose Kündigung eines auf Lebenszeit geschlossenen Pachtvertrages wegen baurechtswidriger Errichtung von Tierunterständen; Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung des Verpächters zu einer Unterverpachtung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen I-24 U 170/09

DRsp Nr. 2010/19714

Fristlose Kündigung eines auf Lebenszeit geschlossenen Pachtvertrages wegen baurechtswidriger Errichtung von Tierunterständen; Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung des Verpächters zu einer Unterverpachtung

1. Lässt der Pachtvertrag eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zu, so ist die Unterverpachtung einer Teilfläche des Pachtgrundstücks nicht vertragswidrig, wenn der Verpächter durch sein Verhalten sein Einverständnis bekundet hat. 2. Die auf die Verletzung von Pächterpflichten (hier: unzulässiges, möglicherweise baurechtswidriges Errichten von Tierunterständen) gestützte fristlose Kündigung eines auf Lebenszeit geschlossenen Pachtvertrages setzt eine - nur ganz ausnahmsweise entbehrliche - Abmahnung voraus.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 18. Mai 2010 geplante Senatstermin wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 581; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 540;

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat voraussichtlich keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Kläger günstigere Entscheidung.