BGH - Urteil vom 20.12.2010
VII ZR 22/09
Normen:
BGB § 643 S. 1; BGB § 648a Abs. 1; BGB § 648a Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2011, 514
MDR 2011, 153
NJW-RR 2011, 235
NZBau 2011, 93
NZM 2011, 251
WM 2011, 698
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 448/07
OLG Hamm, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 89/08

Fruchtloser Ablauf der Frist zur Sicherheitsleistung als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Nachfrist zur Sicherheitsleistung im Werkvertragsrecht

BGH, Urteil vom 20.12.2010 - Aktenzeichen VII ZR 22/09

DRsp Nr. 2011/768

Fruchtloser Ablauf der Frist zur Sicherheitsleistung als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Nachfrist zur Sicherheitsleistung im Werkvertragsrecht

Eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung kann gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB erst dann wirksam gesetzt werden, wenn die Frist zur Sicherheitsleistung, § 648a Abs. 1 BGB, fruchtlos abgelaufen ist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage im Hauptantrag unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 10. April 2008 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 643 S. 1; BGB § 648a Abs. 1; BGB § 648a Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Vertragsaufhebung nach § 648a BGB in der Fassung bis zum 31. Dezember 2008 (im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit § 643 BGB.

Der Kläger ist Verwalter über das Vermögen der sich in Insolvenz befindenden Bauunternehmerin (im Folgenden: Schuldnerin), die Beklagte zu 1 verwaltet Immobilienbestände, die Beklagte zu 2 errichtet und verkauft Häuser und Eigentumswohnungen.