Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Klägerin verlangt Zahlung von Restwerklohn.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 9. Juli 2010 mit der Erweiterung eines als Bürogebäude genutzten Fachwerkhauses um eine Wohneinheit zu einem Pauschalfestpreis von 315.126,05 € netto. Als Vertragsbestandteil waren unter anderem die Vorschriften der
Nachdem die Klägerin Arbeiten ausgeführt hatte, verlangte sie deren Abnahme. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Januar 2012 unter Bezugnahme auf behauptete erhebliche offene Restarbeiten und zahlreiche Mängel ab.
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