I. AGH Hamburg - Urteil vom 19.11.1985 - II EVY 6/84,
BGH, vom 23.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen AnwSt (R) 26/86
III. BVerfG - Beschluß vom 04.04.1990 - 1 BvR 750/87 - DRsp-ROM Nr. 1992, 65 -.,
Führung mehrerer Berufsbezeichnungen durch einen Rechtsanwalt/Rechtsbeistand - Architekt
BGH, Beschluß vom 29.10.1990 - Aktenzeichen AnwSt (R) 13/90
DRsp Nr. 2004/3666
Führung mehrerer Berufsbezeichnungen durch einen Rechtsanwalt/Rechtsbeistand - Architekt
1. Die Angabe rechtsförmlich erworbener fachlicher Qualifikationen (hier: Architekt und Rechtsanwalt/Rechtsbeistand) ist ein herkömmliches Mittel der Ankündigung freiberuflicher Leistungen, welche der sachgerechten Unterrichtung der Rechtsuchenden dient.2. Soweit andere Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände daran interessiert sind, daß Doppelqualifikationen keinen Konkurrenzvorteil vermitteln, ist dieses Interesse nicht schutzwürdig.