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1989
BVerwG
BVerwG vom 06.03.1989
4 NB 8.89
Normen:
BauGB
§
1
Abs.
6
;
BauNVO
§
15
;
Fundstellen:
BauR 1989, 306
BRS 49 Nr. 44
Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27
DÖV 1989, 724
DRsp V(527)330c
DVBl 1989, 661
HGZ 1989, 299
NVwZ 1989, 960
UPR 1989, 307
ZfBR 1989, 129
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 70/86
Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans
BVerwG,
vom 06.03.1989
- Aktenzeichen 4 NB 8.89
DRsp Nr. 1992/5197
Funktion des Rücksichtnahmegebots in §
15
BauNVO
für die Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans
Festsetzungen eines Bebauungsplans können durch §
15
BauNVO
nur ergänzt, nicht korrigiert werden.
Normenkette:
BauGB
§
1
Abs.
6
;
BauNVO
§
15
;
Gründe:
I.
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