VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.10.2019
3 S 1470/19
Normen:
LVwVfG § 21; LVwVfG § 37 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 1; 18. BImSchV § 2; 18. BImSchV § 5 Abs. 5;
Fundstellen:
DVBl 2020, 445
DÖV 2020, 77
NVwZ-RR 2020, 580
ZfBR 2020, 77
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6482/18

Fußballstadion; Bundesliga; Baugenehmigung; Befangenheit von Amtsträgern; Bestimmtheit; Drittschutz; Immissionsschutz; Sportlärm; Seltenes Ereignis; Park- oder Parksuchverkehr; Rücksichtnahme

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 3 S 1470/19

DRsp Nr. 2019/16657

Fußballstadion; Bundesliga; Baugenehmigung; Befangenheit von Amtsträgern; Bestimmtheit; Drittschutz; Immissionsschutz; Sportlärm; Seltenes Ereignis; Park- oder Parksuchverkehr; Rücksichtnahme

1. Insbesondere bei Großprojekten begründen auch häufigere Besprechungen zwischen Baugenehmigungsbehörden, weiteren Fachbehörden, Bauherren und gegebenenfalls Sachverständigen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 LVwVfG.2. Ein Amtsträger missachtet die gebotene Unparteilichkeit jedenfalls dann, wenn der (Bau-)Antragsteller, gewissermaßen "mit am Entscheidungstisch" sitzt.3. Die Besorgnis der Befangenheit von am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Amtsträgern i. S. des § 21 LVwVfG vermag nur zu einer Verletzung Drittbetroffener in eigenen Rechten zu führen, wenn und soweit die Baugenehmigung (auch) gegen zu ihren Gunsten drittschützendes materielles Recht verstößt.4. Die Bezugnahme der Baugenehmigung auf Anträge und Antragsunterlagen ist unter Bestimmtheitsaspekten regelmäßig unbedenklich zulässig (wie BVerwG, Urt. v. 25.4.2001 - 6 C 6.00 - NVwZ 2001, 1399).