BVerwG - Beschluss vom 23.11.2009
4 B 35.09
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 83
BauR 2010, 238
DVBl 2010, 127
Vorinstanzen:

Gastronomische Zeilen (Würstchengrill, Hähnchen- und Fischbratereien etc.) auf den Stellplatzanlagen großflächiger Einzelhandelsbetriebe als diesen Betrieben dienende Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 4 B 35.09

DRsp Nr. 2009/28106

"Gastronomische Zeilen" (Würstchengrill, Hähnchen- und Fischbratereien etc.) auf den Stellplatzanlagen großflächiger Einzelhandelsbetriebe als diesen Betrieben dienende Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

Der Beklagte möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob es sich bei "gastronomischen Zeilen" (Würstchengrill, Hähnchen- und Fischbratereien etc.) auf den Stellplatzanlagen großflächiger Einzelhandelsbetriebe um diesen Betrieben dienende Nebenanlagen handelt.