Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe des §
1.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§
Der Beklagte möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob es sich bei "gastronomischen Zeilen" (Würstchengrill, Hähnchen- und Fischbratereien etc.) auf den Stellplatzanlagen großflächiger Einzelhandelsbetriebe um diesen Betrieben dienende Nebenanlagen handelt.
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