BVerwG - Urteil vom 18.11.2010
4 C 10.09
Normen:
BauNVO § 9 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 14; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 138, 166
BauR 2011, 623
DVBl 2011, 358
NVwZ 2011, 748
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2146/06
VGH Baden-Württemberg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 3 S 2679/08

Gebietsverträglichkeit der nach § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten bei Störempfindlichkeit und bestehendem Konfliktpotential mit dem Hauptzweck des Industriegebiets; Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften als eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfordernde Gründe des Wohls der Allgemeinheit

BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 4 C 10.09

DRsp Nr. 2011/2120

Gebietsverträglichkeit der nach § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten bei Störempfindlichkeit und bestehendem Konfliktpotential mit dem Hauptzweck des Industriegebiets; Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften als eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfordernde Gründe des Wohls der Allgemeinheit

1. Die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten, ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten sind nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können. 2. Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften können Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein, die eine Befreiung erfordern.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 2009 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauNVO § 9 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 14; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;

Gründe

I