Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 2009 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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