OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.05.2019
2 B 162/19
Normen:
BauGB § 212a Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 1b;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1700/18

Gebietsverträglichkeit eines Lebensmittel-Discounters in einem allgemeinen Wohngebiet; Feststellung einer offensichtlichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2019 - Aktenzeichen 2 B 162/19

DRsp Nr. 2019/8782

Gebietsverträglichkeit eines Lebensmittel-Discounters in einem allgemeinen Wohngebiet; Feststellung einer offensichtlichen Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 212a Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 1b;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 K 4439/18 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Oktober 2018 anzuordnen,