BGH - Urteil vom 05.07.2001
III ZR 11/00
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 88
NVwZ 2002, 122
VersR 2002, 571
ZfBR 2001, 554
ZfIR 2001, 845
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Göttingen,

Gebrauch eines Rechtsmittels bei Stillegung eines Bauvorhabens; Auswechslung des Grundes der Amtshaftungsklage

BGH, Urteil vom 05.07.2001 - Aktenzeichen III ZR 11/00

DRsp Nr. 2001/10547

Gebrauch eines Rechtsmittels bei Stillegung eines Bauvorhabens; Auswechslung des Grundes der Amtshaftungsklage

»a) Zum "Gebrauch eines Rechtsmittels" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gehört es nicht, daß der Bauherr, der gegen eine Baustillegungsverfügung Widerspruch eingelegt hat, wegen dessen aufschiebender Wirkung die bereits begonnenen Bauarbeiten fortsetzt. b) Stützt der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf, daß sein Bauvorhaben trotz einer erteilten Baugenehmigung stillgelegt worden ist, so muß das Gericht, das die Stillegung für rechtmäßig hält, weil die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei, auch prüfen, ob der Amtshaftungsanspruch sich aus dem Erlaß der Baugenehmigung herleiten läßt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 20. November 1986 - III ZR 206/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Streitgegenstand 1).« zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand: