BGH - Urteil vom 04.10.1990
I ZR 299/88
Normen:
UWG § 1 ;
Fundstellen:
BGHR GVG § 13 Wettbewerbsklage 3
BGHR UWG vor § 1 Vermessungsingenieure 1
BGHR UWG § 1 Vergütungsvereinbarung 1
BGHR UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2 Vermessungsingenieure 1
BauR 1991, 99
DÖV 1991, 434
GRUR 1991, 540
LM § 1 UWG Nr. 563
MDR 1991, 407
NJW-RR 1991, 363
WRP 1991, 157
wrp 1991, 157
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Kleve,

Gebührenausschreibung; Abgabe von Angeboten durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

BGH, Urteil vom 04.10.1990 - Aktenzeichen I ZR 299/88

DRsp Nr. 1996/8431

"Gebührenausschreibung"; Abgabe von Angeboten durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

»Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind nach dem für sie maßgeblichen Gebührenrecht nicht befugt, verbindliche (Gebühren-)Angebote für Leistungen abzugeben, hinsichtlich deren die Gebührenordnung nicht ausdrücklich Gebührenvereinbarungen zuläßt. Wer ungeachtet dieser Gesetzeslage planmäßig zur Erlangung eigener Vorteile im Wettbewerb Aufforderungen (Ausschreibungen) an "Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure" richtet, verbindliche Gebührenangebote auch über solche Leistungen abzugeben, über die Vereinbarungen nicht zugelassen sind, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG

Normenkette:

UWG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Interessenverband der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Für diese Berufsgruppe gilt in Nordrhein-Westfalen eine Kostenordnung vom 26. April 1973 (GV NW 113), deren § 10 die Anwendung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (GV NW 354) vorsieht und nach der die darin genannten Leistungen abzurechnen sind.