Der Kläger ist ein Interessenverband der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Für diese Berufsgruppe gilt in Nordrhein-Westfalen eine Kostenordnung vom 26. April 1973 (GV NW 113), deren § 10 die Anwendung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1971 (GV NW 354) vorsieht und nach der die darin genannten Leistungen abzurechnen sind.
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