OLG Dresden - Beschluss vom 16.01.2019
8 W 8/19
Normen:
GKG § 40;
Fundstellen:
MDR 2019, 510
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1636/16

Gebührenstreitwert nach Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern nach teilweiser Klagerücknahme

OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 8 W 8/19

DRsp Nr. 2019/1110

Gebührenstreitwert nach Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern nach teilweiser Klagerücknahme

Wenn das Verfahren gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern nach einer teilweisen Klagerücknahme abgetrennt wird, ist die Höhe der ursprünglichen Klageforderung für den Gebührenstreitwert des abgetrennten Verfahrens maßgeblich.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 22.11.2018, 4 O 1636/16, wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 40;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht.