OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.11.2021
7 D 28/19.NE
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2022, 439

Geeignetheit der Emissionskontingente zur Kennzeichnung des Emissionsverhaltens als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen hinsichtlich Wirksamkeit eines Bebauungsplans mit Ausweisung eines Gewerbegebiets; Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 7 D 28/19.NE

DRsp Nr. 2021/17739

Geeignetheit der Emissionskontingente zur Kennzeichnung des Emissionsverhaltens als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen hinsichtlich Wirksamkeit eines Bebauungsplans mit Ausweisung eines Gewerbegebiets; Ermittlung und Bewertung der abwägungsrelevanten Belange bei der Aufstellung der Bauleitpläne

Tenor

Der Bebauungsplan L. Nr. 14, "Ortseingang" der Stadt K. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 23.6.2021 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan, mit dem ein Gewerbegebiet ausgewiesen wird, das sich an die Betriebsflächen des Wellpappenwerks der Fa. D. F. KG in K.-L. anschließt.