Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2008 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.
Die auf die Zulassungsgründe nach §
1.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§
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