BVerwG - Beschluss vom 22.12.2009
4 B 25.09
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 9
BauR 2010, 740
ZfBR 2010, 269
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 281/03

Geeignetheit von lediglich untergeordneten Sachverständigengutachten zum Widerlegen eines starken Anzeichens für ein Planungserfordernis; Wirkung eines qualifizierten Abstimmungsbedarfs i.S.d. § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 4 B 25.09

DRsp Nr. 2010/3018

Geeignetheit von lediglich untergeordneten Sachverständigengutachten zum Widerlegen eines "starken Anzeichens" für ein Planungserfordernis; Wirkung eines qualifizierten Abstimmungsbedarfs i.S.d. § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Tenor

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2008 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützten Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.