OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2019
1 Ws (Vollz) 42/19
Normen:
StVollzG § 109; GKG § 60; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 StVK 222/17

Gegenstandswert eines Verfahrens gem. §§ 109 ff. StVollzG betreffend die Versagung erstmaligen unbegleiteten Ausgangs eines im Maßregelvollzug Untergebrachten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 1 Ws (Vollz) 42/19

DRsp Nr. 2019/8632

Gegenstandswert eines Verfahrens gem. §§ 109 ff. StVollzG betreffend die Versagung erstmaligen unbegleiteten Ausgangs eines im Maßregelvollzug Untergebrachten

Der Gegenstandswert eines Verfahrens gem. §§ 109 ff. StVollzG, in dem ein im Maßregelvollzug untergebrachter Gefangener erstmaligen unbegleiteten Ausgang im ungesicherten Klinikgelände beantragt hat, ist wegen der Bedeutung des Verfahrens für den Gefangenen auf 4.000 EUR festzusetzen.

Auf die Streitwertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Verurteilten wird der Gegenstandswert in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 28. September 2018 abgeändert und auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 230,10 €.

Normenkette:

StVollzG § 109; GKG § 60; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Untergebrachte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 31. Januar 1994 wegen Mordes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Die Unterbringung dauert zwischenzeitlich 25 Jahre an, gegenwärtig befindet er sich im Maßregelvollzug des Asklepios Fachklinikums Brandenburg, Klinik für Forensische Psychiatrie.