OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2019
12 E 743/19
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1719/19

Gegenstandswertbeschwerde in einem Verfahren über die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Anzahl der Streigegenstände bei zwei Klageanträgen auf die Zuweisung von insgesamt zwei Betreuungsplätzen für zwei Kinder

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 12 E 743/19

DRsp Nr. 2019/17002

Gegenstandswertbeschwerde in einem Verfahren über die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung; Anzahl der Streigegenstände bei zwei Klageanträgen auf die Zuweisung von insgesamt zwei Betreuungsplätzen für zwei Kinder

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1 Alt. 2; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG - wie mit der Beschwerde beantragt - in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.