OVG Niedersachsen - Beschluss vom 04.07.2019
10 OA 74/19
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 2; GKG § 50 Abs. 2; SGB VIII § 45; Streitwertkatalog 2013 Nr. 21.5;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1490
NVwZ-RR 2020, 373
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 14.01.2019

Gegenstandswertfestsetzung betreffend eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im so genannten Unterschwellenbereich

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 10 OA 74/19

DRsp Nr. 2019/10382

Gegenstandswertfestsetzung betreffend eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im so genannten Unterschwellenbereich

1. § 50 Abs. 2 GKG findet auf eine Streitigkeit um die Vergabe einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Kindertagesstätte im so genannten Unterschwellenbereich keine Anwendung.2. Es erscheint sachgerecht, die Bemessung des Gegenstandswertes an Ziffer 21.5 Streitwertkatalog 2013 auszurichten, nach der als Streitwert für die nach § 45 SGB VIII erforderliche Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung der Jahresgewinn aus dem Betrieb, mindestens 15.000 EUR anzusetzen ist. Wird eine Gewinnungserzielungsabsicht nicht verfolgt, greift der dort festgelegte Mindestwert ein.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 3. Kammer - vom 14. Januar 2019 dahin geändert, dass der Gegenstandswert auf 15.000 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 2; GKG § 50 Abs. 2; SGB VIII § 45; Streitwertkatalog 2013 Nr. 21.5;

Gründe